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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 150/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.06.2008, Az.: 4 Ca 377/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe:

I. Mit entsprechendem Antrag in der Klageschrift beantragte die Klägerin ihr für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Diesem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 04.03.2008 beigefügt. In dieser Erklärung machte die Klägerin keinerlei Angaben dazu, ob sie Einnahmen bezieht. Ferner verwies sie auf eine bestehende Finanzierungslast im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hausgrundstücks, ohne allerdings Angaben dazu zu machen, in welcher Höhe diesbezüglich Zahlungen von ihr zu leisten sind. Auch die entsprechenden Belege waren nicht beigefügt. In der Güteverhandlung vom 18.04.2008 wurde der Klägerin unter Fristsetzung von einer Woche aufgegeben, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen. In der genannten Gütesitzung beschlossen die Parteien einen Vergleich, durch welchen der Rechtsstreit seine Beendigung fand. Mit gerichtlichem Schreiben vom 05.05.2008 wurde der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 13.05.2008 aufgegeben, eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Eine erneute Fristsetzung von zwei Wochen erfolgte mit gerichtlichem Schreiben vom 26.05.2008. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 18.06.2008 im Hinblick auf die genannte gerichtliche Verfügung Fristverlängerung bis zum 24.06.2008 beantragt, die stillschweigend gewährt wurde. Bis zum Ablauf des 24.06.2008 erfolgten seitens der Klägerin keine weiteren Angaben. Erst mit ausweislich des Posteingangsstempels des Arbeitsgerichts am 25.06.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19.06.2008 übersandte die Klägerin eine geänderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen. Mit Beschluss vom 24.06.2008, Az.: 4 Ca 377/08, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe keine Angaben über ihren Bruttoverdienst gemacht. Gegen diesen ihr über ihre Prozessbevollmächtigten am 07. Juli 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 10. Juli 2008 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung verweist die Klägerin darauf, dass die Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag mit Schreiben vom 19.06.2008 an das Gericht gesendet worden seien. Mit Beschluss vom 22. Juli 2008 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme. Da die Klägerin auch gerichtlich gesetzte Fristen zur Einreichung von Unterlagen habe verstreichen lassen, scheide eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (etwa Beschlüsse vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 - und 03.04.2007 - 8 Ta 65/07), kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen und nicht nachträglich einer Partei die Kosten für ein bereits geführten abgeschlossenen Prozess zu beschaffen. Ein bewilligungsfähiger Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrags vornehmen kann. Hierzu muss grundsätzlich eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, d.h. ein vollständig ausgefüllter Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, 4 ZPO) nebst der erforderlichen Anlagen vorliegen. An einem derartigen vollständigen prüffähigen Antrag fehlte es zunächst. Das Arbeitsgericht hat daher zulässiger Weise bereits in der Güteverhandlung eine Frist zur Beibringung der entsprechenden Unterlagen gesetzt und hierzu wiederholt Nachfristen bestimmt. Ebenso hat das Arbeitsgericht stillschweigend auf Antrag der Klägerin die Frist bis zum 24.06.2008 verlängert. Sofern ein wenn auch unvollständiger Prozesskostenhilfeantrag vor Beendigung der Instanz gestellt wird und das Gericht eine Frist zur Vervollständigung setzt, die nach Beendigung der Instanz ausläuft, steht der Grundsatz, dass nach Beendigung der Instanz eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht kommt, schon im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz nicht entgegen. Erforderlich ist aber, dass diese Frist auch gewahrt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 07.11.2006, 9 Ta 192/06 -). Im vorliegenden Fall ging das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit den ergänzenden Unterlagen vom 19.06.2008 ausweislich des Posteingangsstempels erst am 25.06.2008 und damit nach Ablauf der gesetzten Frist ein. Mithin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.

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